{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\nPlanfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Andererseits hat der\nStaat den kommunalen Entscheid zu respektieren, wenn er den massgebenden\nRechtsnormen und Planungsgrundsätzen entspricht und wenn er zweckmässig und\nsachgerecht ist (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 68;\nvgl. Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/ Ruch [Hrsg.], Kommentar zum\nBundesgesetz über die Raumplanung [Loseblatt], Zürich 1999, Art. 33 N 56).\n\nc) Dass die Politische Gemeinde St. Gallen im vorliegenden Fall Eigentümerin des von\nder strittigen Änderung und Ergänzung am wesentlichsten betroffenen Grundstückes\nist, vermag an der Tatsache, dass sie die mit der nötigen Sachnähe ausgestattete\nPlanungsträgerin ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht keine Ausnahme von der\nFunktion als Planungsbehörde vor, wenn Grundstücke der Gemeinde betroffen werden.\nDeshalb hat sich die Rekursinstanz auch in diesem Fall zu Recht Zurückhaltung im\nbeschriebenen Sinn auferlegt. Trotz der angezeigten Zurückhaltung ist die\nRekursinstanz aber gehalten, den Entscheid der Planungsbehörde aufzuheben, wenn\nsie feststellt, dass sich diese bei der Ausübung ihres Ermessens von sachfremden,\nallein ihren eigenen Interessen dienenden Überlegungen leiten liess.\n\nIm übrigen verschafft Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine Überprüfung des\nErmessens (BGE 123 I 90; BGE 115 Ia 189 ff.).\n\nDamit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und von Art. 6\nAbs. 1 EMRK als unbegründet.\n\n3./ Der Überbauungsplan ist ein Sondernutzungsplan. Er kann für ein engeres,\nbestimmt umgrenztes Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung und die besondere\nBauweise ordnen (Art. 22 Abs. 1 BauG). Er besteht aus einer planlichen Darstellung\nund den dazugehörenden Bauvorschriften (Art. 22 Abs. 2 BauG). Als Überbauungsplan\nmit besondern Vorschriften kann er gemäss Art. 23 lit. b BauG die besondere\nBauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffern, regeln (vgl.\nHeer, a.a.O., Rz. 143 ff. und Anhang 3).\n\na) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BauG werden Überbauungspläne von Amtes wegen geändert\noder aufgehoben, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninsbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder\nwenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Der Grundeigentümer kann\nnach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtsgültigkeit die Überprüfung von\nÜberbauungsplänen verlangen (Art. 33 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG hat\ner Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Planes, wenn die Voraussetzungen\nnach Art. 32 Abs. 1 BauG gegeben sind, d.h. die Aufhebung oder Änderung aus\nwichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint (lit. a), oder wenn der Zweck des\nPlanes nicht erreicht wird und dem Grundeigentümer unzumutbare Nachteile\nerwachsen (lit. b).\n\nb) Art. 32 Abs. 1 BauG führt den Grundsatz von Art. 21 Abs. 2 RPG näher aus, wonach\nNutzungspläne überprüft werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.\nEine erhebliche Änderung liegt vor, wenn das Gemeinwesen nach der allgemeinen\nErfahrung andere Festlegungen getroffen hätte, sofern die geänderten Verhältnisse zur\nZeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen wären (GVP 1999\nNr. 93). Art. 33 Abs. 2 BauG räumt dem Grundeigentümer einen rechtlich\ndurchsetzbaren Änderungsanspruch ein. Nach lit. a kann sich der Grundeigentümer auf\nalle Gründe für eine Änderung oder Aufhebung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BauG\nberufen. Die zuständige Gemeindebehörde hat beim Entscheid einen erheblichen\nBeurteilungsspielraum (E. David, Ortsplanungsrecht II: Das Verfahren beim Erlass von\nBaureglement, Plänen und Schutzverordnungen, in: Das Nachtragsgesetz zum st.\ngallischen Baugesetz, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für\nVerwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Neue Reihe Bd. 20, St. Gallen 183, S.\n114; GVP 2001 Nr. 93).\n\nPrüft die zuständige Gemeindebehörde auf das Gesuch eines Grundeigentümers hin,\nob sich ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Überbauungsplanes aus\nwichtigen öffentlichen Interessen ergibt (Art. 33 Abs. 2 lit. a BauG), so hat sie dabei\ndieselbe Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, die sie bei einer von Amtes wegen\nvorzunehmenden Änderung gemäss Art. 32 Abs. 1 BauG einnimmt. Die\nPlanungsbehörde muss somit eine Gesamtbetrachtung anstellen, die alle privaten und\nöffentlichen Interessen einbezieht. Sie muss sich bei ihrem Entscheid über Änderung\noder Beibehaltung des Planes insbesondere von den Planungsgrundsätzen von Art. 1\nund 3 RPG leiten lassen und dabei den veränderten Bedürfnissen des gesamten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}