{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-110_2005-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4291&type=1563347022&cHash=73045c58455da41b55db782ea973d07a", "Checksum": "2b63928db07cf4acd0bf469432525e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:12", "Checksum": "10f5f1417905940789b0432dbc811526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2005 B 2004/110\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht, Anspruch auf Ueberprüfung eines Ueberbauungsplans, Art. 33 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Das Unterlassen der gesamthaften Prüfung eines Ueberbauungsplans verletzte aufgrund des Alters des Plans, der seither unterbliebenen baulichen Entwicklung, des erheblichen Sanierungsbedarfs von Bauten im Plangebiet und der konkreten Erschliessungssituation den Anspruch eines Grundeigentümers im Plangebiet auf gesamthafte Ueberprüfung des Plans (Verwaltungsgericht, B 2004/110).\n\naufgehoben werden, so dass neu ein Mindestabstand von 4 Metern zum Gebäude auf\nder Parzelle C 3980 eingehalten werden muss, während nach geltendem\nÜberbauungsplan ein Zusammenbau der Gebäude möglich ist. Die Markierungslinien\nauf Parzelle C 1831 grenzen neu den sogenannten Baubereich A ab, für den\nausserdem besV erlassen wurden. In diesem Baubereich A ist ein längs zum Hang\norientiertes, maximal 26,5 Meter langes Gebäude zulässig. Im Weiteren sieht der neue\nÜberbauungsplan für den Baubereich A eine Erhöhung der Traufhöhen von bisher\n704,5 m.ü.M. für den westlichen Teil und von 699,5 m.ü.M. für den östlichen Teil auf\n706 m.ü.M. für Vollgeschosse und auf 709 m.ü.M. für ein Attikageschoss vor. Östlich\nan den Baubereich A schliesst sich gemäss geändertem Überbauungsplan ein maximal\n5 Meter tiefer Gebäudesockel mit einer Oberkante von nur noch 698 m.ü.M. gegenüber\n699,5 m.ü.M. nach geltendem Überbauungsplan an. Im Baubereich A beabsichtigt die\nWohnbaugenossenschaft H., welche von der Stadt St. Gallen ein Baurecht für die\nParzelle C 1831 eingeräumt erhalten hat, ein freistehendes Wohngebäude mit acht\nWohnungen zu errichten.\n\nb) Die Änderung und Ergänzung des Überbauungsplanes lag vom 26. Februar bis zum\n27. März 2002 öffentlich auf. Innert der Auflagefrist erhob unter anderen M.K.\nEinsprache. Er machte geltend, die vorgesehene Änderung sei allein auf das geplante\nProjekt auf der stadteigenen Parzelle ausgerichtet. Der Stadtrat habe keine\nGesamtbetrachtung vorgenommen und damit die Rechtsgleichheit sowie Art. 32 und\nArt. 33 BauG verletzt. Er stellte die Anträge, die angefochtene Änderung sei\naufzuheben und die Sache an die Bauverwaltung/Stadtplanung zu einer\nGesamtrevision zurückzuweisen.\n\nc) Mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 wies der Stadtrat die Einsprache von M.K.\nab. Der Grosse Gemeinderat stimmte der Änderung und Ergänzung des\nÜberbauungsplanes mit Entscheid vom 14. Januar 2003 zu. In der Folge wurde der\nabweisende Einspracheentscheid am 17. Februar 2003 eröffnet. Der Stadtrat bejahte\ndas Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der geplanten Revision. Diese diene\ndazu, ein den heutigen Bedürfnissen und Anschauungen entsprechendes Bauvorhaben\nzu verwirklichen, ohne den mit dem Überbauungsplan angestrebten Zweck zu\nbeeinträchtigen. Die Voraussetzungen für eine Gesamtrevision des Überbauungsplanes\nseien dagegen nicht erfüllt. Mit Ausnahme der Parzellen C 1831, C 3121 und C 3122\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseien alle Grundstücke im Überbauungsplangebiet überbaut; die kleinräumige\nParzellenstruktur lasse auf den überbauten Grundstücken keine oder höchstens noch\nunwesentliche bauliche Erweiterungen zu. Ebenfalls sei nichts bekannt über aktuelle\noder einigermassen konkrete Bauprojekte.\n\nD./ Mit Eingaben vom 3. und 17. März 2003 legte M.K. Rekurs beim Baudepartement\nein. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die\nSache zur Durchführung einer Gesamtrevision des Überbauungsplanes an den Stadtrat\nzurückzuweisen.\n\nMit Entscheid vom 23. Juni 2004 wies das Baudepartement den Rekurs von M.K. ab,\nsoweit es darauf eintrat. Es bejahte das Vorliegen eines wichtigen öffentlichen\nInteresses an der geplanten Änderung und Ergänzung des geltenden Zonenplanes und\nverneinte ein solches in Bezug auf eine über die Parzelle C 1831 hinausgreifende\nRevision. Der Rekurrent könne sein Grundstück im übrigen nutzen, weshalb ihm aus\ndem status quo keine unzumutbaren Nachteile erwachsen würden. Zudem liege für das\nPlangebiet eine zumindest zweckmässige, mögliche Erschliessung vor.\n\nE./ Am 8. Juli 2004 reichte M.K. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den\nAnträgen, der Rekursentscheid des Baudepartementes sei aufzuheben und die\nStreitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, evtl. an den Stadtrat St. Gallen\nzurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung führt M.K. im wesentlichen aus, der Entscheid der Vorinstanz verletze\nsowohl den von Amtes wegen zu beachtenden Art. 32 Abs. 1 des Baugesetzes (sGS\n731.1, abgekürzt BauG), wonach Überbauungspläne bei wesentlicher Änderung der\nGrundlagen oder der Bedürfnisse diesen anzupassen seien, als auch seinen\npersönlichen Anspruch auf Überprüfung und Änderung des Überbauungsplanes\ngemäss Art. 33 Abs. 2 BauG. Zunächst habe die Vorinstanz die Prüfung, ob eine\nGesamtrevision des Überbauungsplanes notwendig sei, nicht für alle Parzellen im\nPerimeter des Überbauungsplanes, sondern nur in Bezug auf die Parzellen des\nBeschwerdeführers vorgenommen und damit Art. 32 Abs. 1 BauG verletzt (Ziff. 1). Die\nStadt St. Gallen sei sodann als Eigentümerin der Liegenschaft C 1831 nicht\nunbefangen und habe im Einspracheverfahren vornehmlich ihre eigenen Interessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/36\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}