Das Vorgehen der Beschwerdeführerin spricht somit ebenfalls dafür, dass der Hagelschaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit bzw. die Alterung der X.-Folie zurückzuführen ist. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob das Flachdach, entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin, regelmässig gewartet worden ist bzw. ob die Kiesabdeckung hinreichend gewesen ist. 6./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.