Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht nur die schadhaften Stellen zu ersetzen, sondern das Flachdach vollständig zu erneuern, lässt, neben den Feststellungen des Schadenexperten, ebenfalls darauf schliessen, dass sich die Kunststofffolie als Ganzes in einem derart schlechten Zustand befunden hat, dass eine Reparatur nicht mehr möglich gewesen wäre oder dass sie sich - zufolge des fortgeschrittenen Alterungsprozesses der Dachhaut - nicht mehr gelohnt hätte. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin spricht somit ebenfalls dafür, dass der Hagelschaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit bzw. die Alterung der X.-Folie zurückzuführen ist.