Aus den Bemerkungen und den Fotos des Schadenexperten durfte die Vorinstanz somit folgern, die Kunststoffolie sei durch Verlust des Weichmachers als Ganzes in einem Ausmass funktionsuntüchtig gewesen, dass der Hagelschlag nicht als Hauptursache des Schadens bezeichnet werden könne. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwar den Standpunkt vertritt, die X.-Folie sei funktionstauglich und somit nicht schadenanfällig gewesen, dass sie sich aber nicht dementsprechend verhalten hat. Vielmehr hat sie das Dach nach dem Hagelgewitter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte