Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass auf den Fotos des Schadenexperten Verspannungen an Oblichtern zu erkennen sind. Des weiteren ergibt sich aufgrund der Fotos, dass die Folie im Bereich eines der Oblichter gerissen und an verschiedenen Stellen geflickt worden ist. Aus den Bemerkungen und den Fotos des Schadenexperten durfte die Vorinstanz somit folgern, die Kunststoffolie sei durch Verlust des Weichmachers als Ganzes in einem Ausmass funktionsuntüchtig gewesen, dass der Hagelschlag nicht als Hauptursache des Schadens bezeichnet werden könne.