Unbestritten ist, dass ein Hagelgewitter, wie es hier zur Diskussion steht, eine intakte Kunststofffolie beschädigen kann. Dies ist aber noch nicht allein ausschlaggebend, dass ein versichertes Ereignis im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG vorliegt. Dem Schadenermittlungsprotokoll vom 22. Juli 2002 kann nämlich entnommen werden: "Zargenanschlüsse und Anschlüsse Oblichter kritisch ! X.-Folie im Dachrandbereich in einem sehr schlechten Zustand ! Ich würde den Schadenfall ablehnen, da für solche alte X.-Dächer seit 10 Jahren die Schadenursache bekannt ist (Folie)". Sodann hat der Schadenexperte der GVA am 5. Juli 2002 per Fax einige Fotos mit dem Hinweis "Zustand X. alt.