Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2004 auf ein Verfahren hinweist, das eine 14 Jahre alte Abdichtung zum Gegenstand hatte, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht soweit gealtert gewesen sei, dass sie hätte ausgewechselt werden müssen. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass der Gutachter im Fall 8.1/06-2003 zum Ausdruck brachte, die von ihm untersuchte fast 30-jährige Folie hätte bereits vor 15 Jahren ersetzt werden müssen.