Diese fachtechnische Untersuchung und Beurteilung eines rund 29 Jahre alten Foliendachs lässt indessen die Folgerung nicht zu, der Weichmacherverlust der rund 17-jährigen Folie auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei ebenfalls derart fortgeschritten gewesen, dass er für den Schaden im wesentlichen verantwortlich sei. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2004 auf ein Verfahren hinweist, das eine 14 Jahre alte Abdichtung zum Gegenstand hatte, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht soweit gealtert gewesen sei, dass sie hätte ausgewechselt werden müssen.