fehle der Nachweis, dass der Alterungsprozess des Materials derart fortgeschritten gewesen sei, dass er als wesentliche Schadenursache zu gelten habe. Tatsache ist, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, das Stück der X.-Folie, das auf Weisung des Schadenexperten zurückbehalten worden ist, bezüglich des Weichmacherverlusts fachmännisch begutachten zu lassen, obschon dies gemäss telefonischer Auskunft eines Experten der EMPA vom 22. April 2003 zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Sie beruft sich indessen auf einen ihrer Entscheide vom 17. Dezember 2003 (8.1./06-2003), der ebenfalls ein mit Kies bedecktes Flachdach mit einer X.-Folie zum Gegenstand hat.