bb) Unbestritten ist, dass die Kunststofffolie auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Juni 2002 17 Jahre alt war und dass das Dach nach dem Hagelgewitter neu isoliert und mit einer neuen Schutzabdeckung versehen werden musste. Die Kiesabdeckung konnte nach Angaben der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Erneuerung wieder auf das Dach gebracht werden. Die Vorinstanz stellt sodann nicht in Frage, dass der angefochtene Entscheid (auch) auf den Abklärungen des Schadenexperten beruht.