aa) Was die Ermittlung der Schadenursache anbetrifft, sieht das GVG eine amtliche Untersuchung vor. Nach Art. 45 Abs. 1 GVG führt der Staatsanwalt eine Untersuchung zur Ermittlung der Schadenursache und einer allfälligen Mitschuld des Versicherten durch. In der Praxis wird bei Elementarereignissen indessen überwiegend auf die Schadenanzeige oder eigene Abklärungen der GVA, zum Beispiel durch Schätzer als Schadeninspektoren, abgestellt (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 101). Sodann kann der Schadeninspektor einen Fachmann mit beratender Funktion beiziehen oder es kann ein Sachverständigengutachten erstellt werden (vgl. dazu Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 130).