c) Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, kann der Beweis indirekt erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtserhebliche Tatsachen zulassen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 621; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 zu Art. 19 mit Hinweisen).