dd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe das Veränderungsverbot missachtet und dadurch den direkten Beweis bezüglich der Funktionsunfähigkeit des Foliendaches vereitelt, unbegründet ist. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin unterstellt werden, sie © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe mit der Erneuerung des Flachdachs die Feststellungen des Schadenexperten anerkannt.