Auch dass der Schadenexperte kein Fachmann für Flachdächer ist, wie die Vorinstanz festhält, kann sich nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Diese Unkenntnis hätte ihn vielmehr veranlassen müssen, den Vertreter der Beschwerdeführerin auf das Veränderungsverbot hinzuweisen und den Beizug einer weiteren Fachperson in Aussicht zu stellen. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass der Schadenexperte den Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Problematik von X.- Folien aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen hat, die GVA werde den Schaden möglicherweise nicht übernehmen.