Weil der Schadenexperte bezüglich der Erneuerung des Dachs keine Vorbehalte gemacht hat, durfte der Vertreter der Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen, der Instandstellung stehe von Seiten der GVA nichts entgegen und das Stück der Folie reiche zwecks Feststellung der Schadenursache als Beweismittel aus. Dies gilt umso mehr, als der Schadenexperte das Dach fotografiert hat und nicht behauptet, er habe dem Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen vor Ort in Aussicht gestellt. Auch dass der Schadenexperte kein Fachmann für Flachdächer ist, wie die Vorinstanz festhält, kann sich nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken.