In dieser Situation wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, aktiv zu werden und den Vertreter der Beschwerdeführerin darüber ins Bild zu setzen, dass der Ersatz der Dachhaut dem Veränderungsverbot zuwiderlaufe bzw. dass der Zustand aus Beweisgründen nicht verändert werden dürfe. Weil der Schadenexperte bezüglich der Erneuerung des Dachs keine Vorbehalte gemacht hat, durfte der Vertreter der Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen, der Instandstellung stehe von Seiten der GVA nichts entgegen und das Stück der Folie reiche zwecks Feststellung der Schadenursache als Beweismittel aus.