Letzteres trifft offensichtlich nicht zu. Der Schadenexperte führt in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 in diesem Zusammenhang aus, zum Zeitpunkt der Schadenbesichtigung sei "neben dem Lift und der Verladerampe das neue Material (Dachpappe + Isolation) für die Dachsanierung bereits deponiert" gewesen. In dieser Situation wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, aktiv zu werden und den Vertreter der Beschwerdeführerin darüber ins Bild zu setzen, dass der Ersatz der Dachhaut dem Veränderungsverbot zuwiderlaufe bzw. dass der Zustand aus Beweisgründen nicht verändert werden dürfe.