cc) Unbestritten ist, dass der Schadenexperte für die GVA handelt. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt somit in erster Linie davon ab, wie sich der Experte anlässlich der Schadenbesichtigung verhält bzw. wie er sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens äussert. Fest steht, dass der Vertreter der GVA den Dachdecker aufgefordert hat, ein Stück Kunststofffolie als Beweismittel aufzubewahren. Was die Behebung des Schadens anbetrifft, stellt die Vorinstanz einerseits im angefochtenen Entscheid fest,