Frankfurt 1983, S. 107 mit Hinweisen). Aeusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BGE 126 II 104 f. mit Hinweisen). Ist die Vertrauensbasis mit einem rechtlichen Mangel behaftet, kann sich sodann nur der Gutgläubige auf berechtigtes Vertrauen berufen. Wer um die Fehlerhaftigkeit der Auskunft oder Zusage weiss oder gar aktiv darauf hingewirkt hat, muss mit der Nichteinhaltung rechnen und ist nicht schutzwürdig, wenn er gleichwohl Dispositionen getroffen hat (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 211).