bb) Der in Art. 9 der Bundesverfassung (SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigen Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er-wartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 387 mit Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 627). Eine Vertrauensgrundlage kann grundsätzlich nur durch das zuständige staatliche Organ bzw. von den zuständigen Behörden geschaffen werden (vgl. B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt 1983, S. 107 mit Hinweisen).