Auswirkungen auf die objektive Beweislast bzw. auf die Frage, wen die Folgen der Beweislosigkeit treffen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 627 und Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N. 5). Dementsprechend sieht Art. 46 Abs. 2 GVG vor, dass im Rahmen des Schätzungsverfahrens derjenige Schaden berücksichtigt wird, der sich noch zuverlässig feststellen lässt, wenn der Versicherte nicht unverzüglich Anzeige erstattet oder wenn er das Veränderungsverbot übertreten hat.