Wer Mitwirkungspflichten verletzt, behindert die Feststellung des Sachverhalts oder vereitelt sie sogar. Dadurch wird der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt. Wer beispielsweise nach den einschlägigen Vorschriften der Behörde nicht volle Auskunft erteilt, kann sich grundsätzlich nicht über eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder einen unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beschweren. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten hat indessen keine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte