zum Veränderungsverbot zu machen. Er habe sie lediglich aufgefordert, ein Stück der Folie aufzubewahren. Aufgrund der gesamten Umstände habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dieses Beweismittel reiche aus, um allfällige Differenzen mit der GVA auszuräumen bzw. der Erneuerung des Dachs stehe nichts entgegen.