Sie hält indessen dafür, dies komme keiner Verletzung des Veränderungsverbots gleich, und vertritt den Standpunkt, daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen. Der Schadenexperte habe anlässlich der Schadenbesichtigung am 10. Juli 2002 darauf verzichtet, Ausführungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte