b) Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe die Kunststofffolie unter Missachtung des Veränderungsverbots ersetzt und damit den direkten Beweis bezüglich ihrer Funktionsfähigkeit vereitelt. Es habe keine Expertise mehr angeordnet werden können. Das Folienstück, das die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht habe, gestatte es nicht, den Zustand des Daches als Ganzes zum Zeitpunkt des Hagelgewitters zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, das schadhafte Dach erneuert zu haben. Sie hält indessen dafür, dies komme keiner Verletzung des Veränderungsverbots gleich, und vertritt den Standpunkt, daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen.