Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die gesamten durch das Vorkommnis verursachten Kosten zu ersetzen. Die Frage, ob der geltend gemachte Umfang der Schädigung einer versicherten Sache zutrifft bzw. ob die beantragte Entschädigung gerechtfertigt ist, stellt sich erst, wenn feststeht, dass der Versicherer überhaupt leistungspflichtig ist (vgl. A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/1979 des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes Bern und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, S. 102).