Entgegen der Annahme der Vorinstanz trägt die GVA somit in Fällen wie dem vorliegenden, wo Schäden nach einem Elementarereignis sichtbar geworden sind, sowohl die Beweisführungslast als auch die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, weil die Schäden im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgingen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die gesamten durch das Vorkommnis verursachten Kosten zu ersetzen.