5./ Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass am 19. Juni 2002 über M. ein Hagelgewitter im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG niedergegangen ist. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, nicht das versicherte Ereignis, sondern die Funktionsuntüchtigkeit der Kunststofffolie sei die Hauptursache des Schadens. Der Hagelzug hat ihrer Meinung nach bei funktionstüchtigen Foliendächern höchstens zu einem Teilschaden - Reparatur einzelner Löcher oder Risse in der Folie - geführt. Er könne nicht Ursache eines Totalschadens sein, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend mache. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, die Vorinstanz sei hinsichtlich dieser Behauptung beweispflichtig.