Elementarereignisses ist. Unter den Begriff der "anderen Ursache" fallen namentlich Ereignisse, welche zwar die Voraussetzungen eines Elementarereignisses in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht erfüllen, jedoch den Schadeneintritt begünstigen bzw. diesen über einen längeren Zeitraum bewirken. So sind beispielsweise Gebäudeschäden denkbar, die durch dauerhafte Winde entstehen, welche jedoch nicht die Stärke von Sturmwind im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG aufweisen und in diesem Sinn ein "fortgesetztes Einwirken" im Sinn von Art. 47 Abs. 1 GVV darstellen (vgl. GVP 2003 Nr. 42).