Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen einer die Leistungspflicht ausschliessenden "anderen Ursache" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schaden nicht unmittelbare Folge eines © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte