Eine Ereigniseinwirkung ist bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt (Art. 48 GVV). So sind Einwirkungen von Feuer, Rauch, Hitze oder elektrischem Strom bestimmungsgemäss, wenn sie an der versicherten Sache bei ordnungsgemässer Benützung entstehen und es sich um die natürlichen Folgen dieses Vorganges handelt oder der Schaden in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung entstanden ist, wie z.B. das Defektwerden von elektrischen Sicherungen infolge Ueberspannung. In solchen Fällen ist die Anstalt nicht ersatzpflichtig (vgl. ABl 1959/1030).