4./ Nach Art. 31 Ziff. 3 GVG erbringt die GVA Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden u.a. durch Hagel entstanden sind. Ausgenommen sind Schäden, die im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Geht der Gebäudeschaden überwiegend auf das versicherte Ereignis zurück, wird er ihm nach Art. 47 Abs. 1 GVV © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte