Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten, weshalb auf die beantragte Befragung von K. B. als Zeuge verzichtet werden kann.