2./ Die Beschwerdeführerin erklärt die Rekurseingabe vom 4. November 2002 samt Beilagen und die Replik im Rekursverfahren vom 27. März 2003 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. In ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird.