1./ Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 GVG in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2004 und deren Ergänzungen erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Sodann ist die B. AG als Eigentümerin der Liegenschaft Vers.-Nr. 16.2240 zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit dem die GVA ihre Leistungspflicht bezüglich eines Schadens ablehnt (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).