Am 25. Oktober 2004 stellte die Verwaltungskommission der GVA den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel eröffnet. Die Replik der Beschwerdeführerin, mit der sie an ihrem Rechtsbegehren festhält, datiert vom 9. Dezember 2004. Mit ihrer Duplik vom 20. Januar 2005 bestätigte die Verwaltungskommission der GVA ihren Antrag vom 25. Oktober 2004. Darüber wird in Erwägung gezogen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte