C./ Am 30. Juni 2004 erhob die B. AG gegen den Entscheid der Verwaltungskommission vom 10. Juni 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die GVA sei zu verpflichten, den geltend gemachten Schaden im Betrag von Fr. 38'460.65 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 9. Juli 2002 zu bezahlen. Die Eingabe wird vorab damit begründet, die Vorinstanz vermöge den Nachweis nicht zu erbringen, dass in erster Linie die Funktionsuntüchtigkeit der Kunststofffolie für den Schaden verantwortlich sei.