B./ Die B. AG erhob am 15. Oktober 2002 gegen die Ablehnung der Schadenübernahme vom 1. Oktober 2002 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Versicherungsdeckung des Hagelschadens sei zu entsprechen bzw. es sei der gesamte Gebäudeschaden im Umfang von Fr. 39'000.-- zu ersetzen. Die Rekurrentin machte geltend, der Vorwurf, sie habe elementare Vorsichtspflichten missachtet, sei unbegründet. Das Dach sei nachweislich regelmässig und fachgerecht überprüft und gewartet worden. Am 10. Juni 2004 wies die Verwaltungskommission der GVA den Rekurs ab.