Gebäudeversicherung (sGS 873.11, abgekürzt GVV) ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Verfügung wird damit begründet, es sei zu Hagelschäden gekommen, weil die Kunststofffolie bei den Aufbordungen im Dachrandbereich und bei den Oblichtanschlüssen abgespannt gewesen sei. Sodann sei die Folie rund 17 Jahre alt (Baujahr 1985), und es sei davon auszugehen, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn sie richtig gewartet worden wäre.