{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-103_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4325&type=1563347022&cHash=c60b7a05cd55b404d2ae1919d9ff2718", "Checksum": "f70c4171bfdae246d2045846eeebc78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:26", "Checksum": "61f9d50b64949e2f0ebea50ead573b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103\nRegeste:\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nDezember 2003 zu Grunde liege, habe sich mit \"Körnern in Baumnussgrösse\" befasst.\nTaubeneier seien nicht grösser als Baumnüsse. Nach dem Gutachten würden\nHagelgewitter mit \"Körnern in Baumnussgrösse\" bei funktionstüchtigen Folien\nhöchstens zu einigen Löchern und/oder Rissen führen, die repariert werden könnten,\nnicht aber zu einem Totalschaden, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend mache. Die\nBeschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Schadenbild Rückschlüsse auf den\nZustand einer Kunststofffolie zulässt. Sie vertritt indessen den Standpunkt, die GVA\nhabe es unterlassen, Art und Ort der Beschädigungen festzustellen. Die Vorinstanz\ngehe deshalb zu Unrecht davon aus, das Schadenbild lasse den Schluss zu, die Folie\nsei funktionsuntüchtig gewesen.\n\nUnbestritten ist, dass ein Hagelgewitter, wie es hier zur Diskussion steht, eine intakte\nKunststofffolie beschädigen kann. Dies ist aber noch nicht allein ausschlaggebend,\ndass ein versichertes Ereignis im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG vorliegt. Dem\nSchadenermittlungsprotokoll vom 22. Juli 2002 kann nämlich entnommen werden:\n\"Zargenanschlüsse und Anschlüsse Oblichter kritisch ! X.-Folie im Dachrandbereich in\neinem sehr schlechten Zustand ! Ich würde den Schadenfall ablehnen, da für solche\nalte X.-Dächer seit 10 Jahren die Schadenursache bekannt ist (Folie)\". Sodann hat der\nSchadenexperte der GVA am 5. Juli 2002 per Fax einige Fotos mit dem Hinweis\n\"Zustand X. alt. Bekannte Ursache Isolation nass\" übermittelt. Weiter hat er am 10.\nDezember 2002 zum Zustand der Folie festgehalten: \"Durch die Verflüchtigung des\nWeichmachers im X. war die Folie im Bereich der Dachzarge und der Oblichter\nbesonders schadenanfällig (sehr starke Verspannung) !\"\n\nDie Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass auf den Fotos des Schadenexperten\nVerspannungen an Oblichtern zu erkennen sind. Des weiteren ergibt sich aufgrund der\nFotos, dass die Folie im Bereich eines der Oblichter gerissen und an verschiedenen\nStellen geflickt worden ist. Aus den Bemerkungen und den Fotos des\nSchadenexperten durfte die Vorinstanz somit folgern, die Kunststoffolie sei durch\nVerlust des Weichmachers als Ganzes in einem Ausmass funktionsuntüchtig gewesen,\ndass der Hagelschlag nicht als Hauptursache des Schadens bezeichnet werden könne.\nHinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwar den Standpunkt vertritt, die X.-Folie\nsei funktionstauglich und somit nicht schadenanfällig gewesen, dass sie sich aber nicht\ndementsprechend verhalten hat. Vielmehr hat sie das Dach nach dem Hagelgewitter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvollständig neu isoliert und mit einer neuen Schutzabdeckung versehen. Am 24. Juni\n2002 hat sie der GVA gemeldet: \"Hagelschaden ! Flachdachhaut (X.) diverse Löcher.\nWasser in der Dachisolation\". Am 9. August 2002 gelangte die Beschwerdeführerin\nerneut an die GVA und teilte mit: \"Ich kann ihnen an Hand von Ausschnitten der\nDachhaut beweisen, dass durch Vertikalschlag flach aufliegende Folie durchschlagen\nwurde\". Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht nur die schadhaften Stellen zu\nersetzen, sondern das Flachdach vollständig zu erneuern, lässt, neben den\nFeststellungen des Schadenexperten, ebenfalls darauf schliessen, dass sich die\nKunststofffolie als Ganzes in einem derart schlechten Zustand befunden hat, dass eine\nReparatur nicht mehr möglich gewesen wäre oder dass sie sich - zufolge des\nfortgeschrittenen Alterungsprozesses der Dachhaut - nicht mehr gelohnt hätte. Das\nVorgehen der Beschwerdeführerin spricht somit ebenfalls dafür, dass der\nHagelschaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit bzw. die Alterung\nder X.-Folie zurückzuführen ist. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob das\nFlachdach, entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin, regelmässig gewartet\nworden ist bzw. ob die Kiesabdeckung hinreichend gewesen ist.\n\n6./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die\nBeschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt\n\nlic. iur. B.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}