{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-103_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4325&type=1563347022&cHash=c60b7a05cd55b404d2ae1919d9ff2718", "Checksum": "f70c4171bfdae246d2045846eeebc78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:26", "Checksum": "61f9d50b64949e2f0ebea50ead573b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103\nRegeste:\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nc) Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, kann der Beweis indirekt erbracht\nwerden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere\nrechtserhebliche Tatsachen zulassen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 621; Merkli/\nAeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im\nKanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 zu Art. 19 mit Hinweisen).\n\naa) Was die Ermittlung der Schadenursache anbetrifft, sieht das GVG eine amtliche\nUntersuchung vor. Nach Art. 45 Abs. 1 GVG führt der Staatsanwalt eine Untersuchung\nzur Ermittlung der Schadenursache und einer allfälligen Mitschuld des Versicherten\ndurch. In der Praxis wird bei Elementarereignissen indessen überwiegend auf die\nSchadenanzeige oder eigene Abklärungen der GVA, zum Beispiel durch Schätzer als\nSchadeninspektoren, abgestellt (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 101). Sodann kann der\nSchadeninspektor einen Fachmann mit beratender Funktion beiziehen oder es kann ein\nSachverständigengutachten erstellt werden (vgl. dazu Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 130).\n\nbb) Unbestritten ist, dass die Kunststofffolie auf dem Dach der Liegenschaft der\nBeschwerdeführerin im Juni 2002 17 Jahre alt war und dass das Dach nach dem\nHagelgewitter neu isoliert und mit einer neuen Schutzabdeckung versehen werden\nmusste. Die Kiesabdeckung konnte nach Angaben der Beschwerdeführerin im\nAnschluss an die Erneuerung wieder auf das Dach gebracht werden. Die Vorinstanz\nstellt sodann nicht in Frage, dass der angefochtene Entscheid (auch) auf den\nAbklärungen des Schadenexperten beruht.\n\naaa) Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt, der Schaden sei im wesentlichen auf\nandere Ursachen als Hagel zurückzuführen, vorab damit, es sei allgemein bekannt,\ndass Foliendächer der früheren Generation, insbesondere infolge\nWeichmacherverlusts, mit zunehmendem Alter spröde würden und an\nFunktionstüchtigkeit verlören, was dazu führe, dass sie durch mechanische Einflüsse\nimmer leichter beschädigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,\ndass Weichmacherverlust die Anfälligkeit eines Flachdachs für Beschädigungen\nsteigern kann. Sie hält indessen dafür, weil dieser im konkreten Fall nicht feststehe,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfehle der Nachweis, dass der Alterungsprozess des Materials derart fortgeschritten\ngewesen sei, dass er als wesentliche Schadenursache zu gelten habe. Tatsache ist,\ndass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, das Stück der X.-Folie, das auf Weisung des\nSchadenexperten zurückbehalten worden ist, bezüglich des Weichmacherverlusts\nfachmännisch begutachten zu lassen, obschon dies gemäss telefonischer Auskunft\neines Experten der EMPA vom 22. April 2003 zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen\nwäre. Sie beruft sich indessen auf einen ihrer Entscheide vom 17. Dezember 2003\n(8.1./06-2003), der ebenfalls ein mit Kies bedecktes Flachdach mit einer X.-Folie zum\nGegenstand hat. Den Erwägungen zu diesem Entscheid (S. 6 f.) kann entnommen\nwerden, dass ein Experte der EMPA das damals beschädigte Dach besichtigt und die\nAbdichtung untersucht hat. Die Untersuchung der entnommenen Proben der\nAbdichtung hat damals gezeigt, dass ungefähr 60 Prozent des ursprünglich\neingesetzten Weichmachersystems nicht mehr vorhanden waren und die Materialdicke\ngegenüber dem Neuzustand um 25 Prozent abgenommen hatte. Aus diesen\nErgebnissen und den Feststellungen vor Ort hatte der Experte abgeleitet, dass die\nDachfolie zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ihre Lebensdauer bereits erheblich\nüberschritten hatte und ihre Funktion als solche nicht mehr genügend zu erfüllen\nvermochte. Diese fachtechnische Untersuchung und Beurteilung eines rund 29 Jahre\nalten Foliendachs lässt indessen die Folgerung nicht zu, der Weichmacherverlust der\nrund 17-jährigen Folie auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei\nebenfalls derart fortgeschritten gewesen, dass er für den Schaden im wesentlichen\nverantwortlich sei. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort\nvom 25. Oktober 2004 auf ein Verfahren hinweist, das eine 14 Jahre alte Abdichtung\nzum Gegenstand hatte, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht soweit gealtert gewesen\nsei, dass sie hätte ausgewechselt werden müssen. An dieser Beurteilung vermag nichts\nzu ändern, dass der Gutachter im Fall 8.1/06-2003 zum Ausdruck brachte, die von ihm\nuntersuchte fast 30-jährige Folie hätte bereits vor 15 Jahren ersetzt werden müssen.\n\nbbb) Die Vorinstanz bringt weiter vor, bezüglich der Grösse der Hagelkörner seien die\nVerhältnisse, die am 19. Juni 2002 in M. geherrscht hätten, mit denjenigen\nvergleichbar, die in anderen Verfahren anhand einer Expertise beurteilt worden seien.\nDie Beschwerdeführerin berufe sich auf einen Bericht im \"St. Galler Tagblatt\" vom 21.\nJuni 2002, wonach \"taubeneiergrosse Körner\" vom Himmel gefallen seien und grossen\nSchaden angerichtet hätten. Das Gutachten, das dem erwähnten Entscheid vom 17.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}