{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-103_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4325&type=1563347022&cHash=c60b7a05cd55b404d2ae1919d9ff2718", "Checksum": "f70c4171bfdae246d2045846eeebc78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:26", "Checksum": "61f9d50b64949e2f0ebea50ead573b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103\nRegeste:\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nbb) Der in Art. 9 der Bundesverfassung (SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und\nGlauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigen Vertrauens in\nbehördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er-wartungen begründendes\nVerhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 387 mit Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 627). Eine\nVertrauensgrundlage kann grundsätzlich nur durch das zuständige staatliche Organ\nbzw. von den zuständigen Behörden geschaffen werden (vgl. B. Weber-Dürler,\nVertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt 1983, S. 107 mit Hinweisen).\nAeusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren,\nwie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BGE 126\nII 104 f. mit Hinweisen). Ist die Vertrauensbasis mit einem rechtlichen Mangel behaftet,\nkann sich sodann nur der Gutgläubige auf berechtigtes Vertrauen berufen. Wer um die\nFehlerhaftigkeit der Auskunft oder Zusage weiss oder gar aktiv darauf hingewirkt hat,\nmuss mit der Nichteinhaltung rechnen und ist nicht schutzwürdig, wenn er gleichwohl\nDispositionen getroffen hat (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 211). Ein berechtigtes\nVertrauen ist auch demjenigen abzusprechen, der die Mangelhaftigkeit der\nVertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die\nindividuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden\nPerson abzustellen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 657).\n\ncc) Unbestritten ist, dass der Schadenexperte für die GVA handelt. Die Frage, ob einem\nVersicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet,\nhängt somit in erster Linie davon ab, wie sich der Experte anlässlich der\nSchadenbesichtigung verhält bzw. wie er sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens\näussert. Fest steht, dass der Vertreter der GVA den Dachdecker aufgefordert hat, ein\nStück Kunststofffolie als Beweismittel aufzubewahren. Was die Behebung des\nSchadens anbetrifft, stellt die Vorinstanz einerseits im angefochtenen Entscheid fest,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Schadenexperte hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass sie\nam Dach nichts verändern dürfe. Anderseits vertritt sie in der Beschwerdeantwort vom\n25. Oktober 2004 den Standpunkt, es wäre dem Schadenexperten gar nicht möglich\ngewesen, den Ersatz der Folie zu verhindern. Anlässlich der Besichtigung seien alle\nVorkehren dazu bereits getroffen gewesen. Er habe in dieser Situation einzig den Rat\nerteilen können, wenigstens ein Stück der Folie aufzubewahren. Letzteres trifft\noffensichtlich nicht zu. Der Schadenexperte führt in seiner Stellungnahme vom 10.\nDezember 2002 in diesem Zusammenhang aus, zum Zeitpunkt der\nSchadenbesichtigung sei \"neben dem Lift und der Verladerampe das neue Material\n(Dachpappe + Isolation) für die Dachsanierung bereits deponiert\" gewesen. In dieser\nSituation wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, aktiv zu werden und den\nVertreter der Beschwerdeführerin darüber ins Bild zu setzen, dass der Ersatz der\nDachhaut dem Veränderungsverbot zuwiderlaufe bzw. dass der Zustand aus\nBeweisgründen nicht verändert werden dürfe. Weil der Schadenexperte bezüglich der\nErneuerung des Dachs keine Vorbehalte gemacht hat, durfte der Vertreter der\nBeschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen, der Instandstellung stehe von\nSeiten der GVA nichts entgegen und das Stück der Folie reiche zwecks Feststellung\nder Schadenursache als Beweismittel aus. Dies gilt umso mehr, als der\nSchadenexperte das Dach fotografiert hat und nicht behauptet, er habe dem Vertreter\nder Beschwerdeführerin weitere Abklärungen vor Ort in Aussicht gestellt. Auch dass\nder Schadenexperte kein Fachmann für Flachdächer ist, wie die Vorinstanz festhält,\nkann sich nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Diese Unkenntnis hätte ihn\nvielmehr veranlassen müssen, den Vertreter der Beschwerdeführerin auf das\nVeränderungsverbot hinzuweisen und den Beizug einer weiteren Fachperson in\nAussicht zu stellen. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass der\nSchadenexperte den Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Problematik von X.-\nFolien aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen hat, die GVA werde den Schaden\nmöglicherweise nicht übernehmen.\n\ndd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Vorwurf der Vorinstanz, die\nBeschwerdeführerin habe das Veränderungsverbot missachtet und dadurch den\ndirekten Beweis bezüglich der Funktionsunfähigkeit des Foliendaches vereitelt,\nunbegründet ist. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin unterstellt werden, sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe mit der Erneuerung des Flachdachs die Feststellungen des Schadenexperten\nanerkannt.\n\n"}