{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-103_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4325&type=1563347022&cHash=c60b7a05cd55b404d2ae1919d9ff2718", "Checksum": "f70c4171bfdae246d2045846eeebc78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:26", "Checksum": "61f9d50b64949e2f0ebea50ead573b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103\nRegeste:\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nb) Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe die Kunststofffolie unter\nMissachtung des Veränderungsverbots ersetzt und damit den direkten Beweis\nbezüglich ihrer Funktionsfähigkeit vereitelt. Es habe keine Expertise mehr angeordnet\nwerden können. Das Folienstück, das die Beschwerdeführerin nach Abschluss des\nSchriftenwechsels eingereicht habe, gestatte es nicht, den Zustand des Daches als\nGanzes zum Zeitpunkt des Hagelgewitters zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin\nbestreitet nicht, das schadhafte Dach erneuert zu haben. Sie hält indessen dafür, dies\nkomme keiner Verletzung des Veränderungsverbots gleich, und vertritt den\nStandpunkt, daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen. Der Schadenexperte habe\nanlässlich der Schadenbesichtigung am 10. Juli 2002 darauf verzichtet, Ausführungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzum Veränderungsverbot zu machen. Er habe sie lediglich aufgefordert, ein Stück der\nFolie aufzubewahren. Aufgrund der gesamten Umstände habe sie in guten Treuen\ndavon ausgehen dürfen, dieses Beweismittel reiche aus, um allfällige Differenzen mit\nder GVA auszuräumen bzw. der Erneuerung des Dachs stehe nichts entgegen.\n\naa) Nach Art. 43 GVG hat der Versicherte nach Eintritt des Schadenereignisses alle\nzumutbaren Massnahmen zur Minderung des Schadens zu ergreifen und Weisungen\nder Verwaltung zu befolgen. Art. 44 GVG schreibt vor, dass an beschädigten\nLiegenschaften keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, durch welche die\nAbklärung der Schadenursache oder die Schätzung des Schadens verunmöglicht oder\nerschwert wird. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen sowie Abbruch- und\nAufräumarbeiten, die zur Feststellung des Schadens notwendig sind.\n\nDer Versicherte ist mit dem Eintritt des Schadenereignisses als erstes verpflichtet,\nMassnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen. Dadurch soll vermieden werden,\ndass ein Schaden, den jemand von einem Versicherer tragen lassen kann, unnötig\nvergrössert wird. Dabei hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers\nzu beachten. Er hat sie auch dann zu befolgen, wenn er sie für unzweckmässig hält\n(vgl. dazu Kleiner, a.a.O., S. 96 und Hauswirth/Suter, Sachversicherung, 2. Aufl., Bern\n1990, S. 127 f.). Unter Vorbehalt der Pflicht zur Schadenminderung ist der\nVersicherungsnehmer sodann gehalten, Lage und Beschaffenheit der vom Ereignis\nbetroffenen Sachen in dem Zustand zu belassen, in den sie durch den Schadenfall\ngesetzt worden sind, damit der Versicherer einen Augenschein nehmen kann. Das\nVeränderungsverbot soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch eine\nVerfälschung des angerichteten Zustandes die Ermittlungen über den Sachverhalt\nerschweren oder verunmöglichen oder sogar unberechtigte Ansprüche geltend machen\nkann (vgl. Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 128 f.).\n\nWer Mitwirkungspflichten verletzt, behindert die Feststellung des Sachverhalts oder\nvereitelt sie sogar. Dadurch wird der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt. Wer\nbeispielsweise nach den einschlägigen Vorschriften der Behörde nicht volle Auskunft\nerteilt, kann sich grundsätzlich nicht über eine Verletzung des\nUntersuchungsgrundsatzes oder einen unrichtig oder unvollständig festgestellten\nSachverhalt beschweren. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten hat indessen keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuswirkungen auf die objektive Beweislast bzw. auf die Frage, wen die Folgen der\nBeweislosigkeit treffen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 627 und Kölz/Bosshart/Röhl,\na.a.O., § 7 N. 5). Dementsprechend sieht Art. 46 Abs. 2 GVG vor, dass im Rahmen des\nSchätzungsverfahrens derjenige Schaden berücksichtigt wird, der sich noch\nzuverlässig feststellen lässt, wenn der Versicherte nicht unverzüglich Anzeige erstattet\noder wenn er das Veränderungsverbot übertreten hat.\n\n"}