{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-103_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4325&type=1563347022&cHash=c60b7a05cd55b404d2ae1919d9ff2718", "Checksum": "f70c4171bfdae246d2045846eeebc78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:26", "Checksum": "61f9d50b64949e2f0ebea50ead573b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103\nRegeste:\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nEin Ereignis ist dann adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg\nvon der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch\ndas Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. GVP 2003 Nr. 42 mit Hinweis auf\nVerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. W.K. GmbH; GVP 2001 Nr. 33 mit Hinweis auf BGE\n121 V 49 und auf H. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, N\n525).\n\nNach der Rechtsprechung ist das Vorliegen einer die Leistungspflicht\nausschliessenden \"anderen Ursache\" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG insbesondere\ndann anzunehmen, wenn der Schaden nicht unmittelbare Folge eines\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nElementarereignisses ist. Unter den Begriff der \"anderen Ursache\" fallen namentlich\nEreignisse, welche zwar die Voraussetzungen eines Elementarereignisses in qualitativer\noder quantitativer Hinsicht nicht erfüllen, jedoch den Schadeneintritt begünstigen bzw.\ndiesen über einen längeren Zeitraum bewirken. So sind beispielsweise\nGebäudeschäden denkbar, die durch dauerhafte Winde entstehen, welche jedoch nicht\ndie Stärke von Sturmwind im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG aufweisen und in diesem\nSinn ein \"fortgesetztes Einwirken\" im Sinn von Art. 47 Abs. 1 GVV darstellen (vgl. GVP\n2003 Nr. 42). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass eine allfällige\nFunktionsuntüchtigkeit einer Kunststofffolie auf einem Flachdach als \"andere Ursache\"\nim Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG zu gelten hat.\n\n5./ Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass am 19. Juni 2002 über M. ein Hagelgewitter im\nSinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG niedergegangen ist. Sie stellt sich indessen auf den\nStandpunkt, nicht das versicherte Ereignis, sondern die Funktionsuntüchtigkeit der\nKunststofffolie sei die Hauptursache des Schadens. Der Hagelzug hat ihrer Meinung\nnach bei funktionstüchtigen Foliendächern höchstens zu einem Teilschaden -\nReparatur einzelner Löcher oder Risse in der Folie - geführt. Er könne nicht Ursache\neines Totalschadens sein, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend mache. Die\nBeschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, die Vorinstanz sei hinsichtlich dieser\nBehauptung beweispflichtig. Weil sie den Beweis schuldig bleibe, habe sie es zu\nUnrecht abgelehnt, Versicherungsleistungen zu erbringen.\n\na) Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR\n210, abgekürzt ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu\nbeweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Auch\nim Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber\neinem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB\nbezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich\nbehauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer indessen eine die\nLeistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu\nbeweisen (vgl. GVP 2003 Nr. 42 mit Hinweis auf A. Maurer, Schweizerisches\nPrivatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 381 und RB/ZH 1983, S. 171 mit\nHinweisen). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Ziff. 3 GVG\n(vgl. GVP 2003 Nr. 42).\n\nNach Art. 8 ZGB ist sodann zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der aus der\nunbewiesen gebliebenen (behaupteten) Tatsache hätte Rechte ableiten können. Bei\nbelastenden Verfügungen ist es grundsätzlich die verfügende Behörde, welche die\nFolgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,\nBern 1983, S. 208 mit Hinweisen; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 629 mit Hinweisen; Kölz/\nBosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.\nAufl., Zürich 1999, § 7 N. 5).\n\nEntgegen der Annahme der Vorinstanz trägt die GVA somit in Fällen wie dem\nvorliegenden, wo Schäden nach einem Elementarereignis sichtbar geworden sind,\nsowohl die Beweisführungslast als auch die Folgen der Beweislosigkeit für die\nBehauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, weil die Schäden im wesentlichen auf\nandere Ursachen zurückgingen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin\nbeantragt, es seien ihr die gesamten durch das Vorkommnis verursachten Kosten zu\nersetzen. Die Frage, ob der geltend gemachte Umfang der Schädigung einer\nversicherten Sache zutrifft bzw. ob die beantragte Entschädigung gerechtfertigt ist,\nstellt sich erst, wenn feststeht, dass der Versicherer überhaupt leistungspflichtig ist\n(vgl. A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus:\n\"Mitteilungen\" Jahrgänge 1978/1979 des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes\nBern und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, S. 102).\n\n"}