{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-103_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4325&type=1563347022&cHash=c60b7a05cd55b404d2ae1919d9ff2718", "Checksum": "f70c4171bfdae246d2045846eeebc78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:26", "Checksum": "61f9d50b64949e2f0ebea50ead573b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103\nRegeste:\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nAm 25. Oktober 2004 stellte die Verwaltungskommission der GVA den Antrag, die\nBeschwerde sei abzuweisen. In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel eröffnet.\nDie Replik der Beschwerdeführerin, mit der sie an ihrem Rechtsbegehren festhält,\ndatiert vom 9. Dezember 2004. Mit ihrer Duplik vom 20. Januar 2005 bestätigte die\nVerwaltungskommission der GVA ihren Antrag vom 25. Oktober 2004.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 GVG in\nVerbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS\n951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2004 und deren\nErgänzungen erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art.\n64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Sodann ist\ndie B. AG als Eigentümerin der Liegenschaft Vers.-Nr. 16.2240 zur Beschwerde gegen\neinen Entscheid legitimiert, mit dem die GVA ihre Leistungspflicht bezüglich eines\nSchadens ablehnt (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).\n\n2./ Die Beschwerdeführerin erklärt die Rekurseingabe vom 4. November 2002 samt\nBeilagen und die Replik im Rekursverfahren vom 27. März 2003 zum integrierenden\nBestandteil der Beschwerde. In ständiger Rechtsprechung hat es das\nVerwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen\nwird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen\nPunkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht\nAufgabe der Rechtsmittelinstanz, in Eingaben an die Vorinstanz nach Gründen zu\nsuchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit\nHinweisen).\n\n3./ Die Beschwerdeführerin beantragt, K. B., Bauspenglerei, M., sei als Zeuge zum\nUnterhalt des Flachdachs sowie zum Schaden und dessen Beseitigung zu befragen.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen\nTatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten, weshalb auf die\nbeantragte Befragung von K. B. als Zeuge verzichtet werden kann.\n\n4./ Nach Art. 31 Ziff. 3 GVG erbringt die GVA Versicherungsleistungen, wenn\nGebäudeschäden u.a. durch Hagel entstanden sind. Ausgenommen sind Schäden, die\nim wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Geht der Gebäudeschaden\nüberwiegend auf das versicherte Ereignis zurück, wird er ihm nach Art. 47 Abs. 1 GVV\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvoll zugerechnet. Geht der Gebäudeschaden ganz oder überwiegend auf andere\nEreignisse zurück, wird er nicht entschädigt. Nicht vergütet werden insbesondere\nSchäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine\nplötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden\nzufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion,\nverwahrlosten Zustandes, eingedrungenen Schnee- und Regenwassers sowie Schäden\ndurch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau und Schäden aus periodischen\nHochwasserständen (Art. 47 Abs. 2 GVV). Geht der Gebäudeschaden weder\nüberwiegend auf das versicherte Ereignis noch überwiegend auf andere Ereignisse\nzurück, wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet (Art. 47 Abs. 3\nGVV). Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn ein versichertes Ereignis\nvorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte\nEreignis zurückgeführt werden kann und die Ereigniseinwirkung nicht\nbestimmungsgemäss war (Art. 45 GVV). Eine Ereigniseinwirkung ist\nbestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher\nErfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt (Art. 48 GVV). So sind\nEinwirkungen von Feuer, Rauch, Hitze oder elektrischem Strom bestimmungsgemäss,\nwenn sie an der versicherten Sache bei ordnungsgemässer Benützung entstehen und\nes sich um die natürlichen Folgen dieses Vorganges handelt oder der Schaden in\nErfüllung ihrer normalen Bestimmung entstanden ist, wie z.B. das Defektwerden von\nelektrischen Sicherungen infolge Ueberspannung. In solchen Fällen ist die Anstalt nicht\nersatzpflichtig (vgl. ABl 1959/1030).\n\n"}