{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-103_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4325&type=1563347022&cHash=c60b7a05cd55b404d2ae1919d9ff2718", "Checksum": "f70c4171bfdae246d2045846eeebc78a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:26", "Checksum": "61f9d50b64949e2f0ebea50ead573b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/103\nRegeste:\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Ablehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/103\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 31.05.2005\nEntscheiddatum: 31.05.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2005\nArt. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11).\nAblehnung der Gebäudeversicherung, Schadenübernahme zufolge\nFunktionsuntüchtigkeit eines Foliendachs. Die GVA trägt die\nBeweisführungslast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Behauptung,\nsie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie geltend macht, die Schäden gingen\nim wesentlichen nicht auf das Elementarereignis zurück. Die Frage, ob\neinem Versicherten vorgeworfen werden kann, er habe das\nVeränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten Umständen des\nEinzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass der Schaden\nim wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der Kunststofffolie\nzurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nGebäudeversicherung, Art. 43 und Art. 44 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 GVV\n(sGS 873.11). Ablehnung der Schadenübernahme zufolge Funktionsuntüchtigkeit\neines Foliendachs. Die GVA trägt die Beweisführungslast und die Folgen der\nBeweislosigkeit für die Behauptung, sie sei nicht leistungspflichtig, wenn sie\ngeltend macht, die Schäden gingen im wesentlichen nicht auf das\nElementarereignis zurück. Die Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden\nkann, er habe das Veränderungsverbot missachtet, hängt von den gesamten\nUmständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall ist der Beweis erbracht, dass\nder Schaden im wesentlichen auf die fehlende Funktionstüchtigkeit der\nKunststofffolie zurückzuführen ist (Verwaltungsgericht, B 2004/103).\n\nUrteil vom 10. Mai 2005\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R.\nHaltinner-Schillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nB. AG, ,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.,\n\ngegen\n\nGebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,\n\nVerwaltungskommission, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nAblehnung der Schadenübernahme\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die B. AG ist Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses (Vers.-Nr. 16.2240), in\nM. Am 19. Juni 2002 wurde das Flachdach des Gebäudes anlässlich eines\nHagelgewitters beschädigt.\n\nAm 10. Juli 2002 nahm der Schadenexperte einen Augenschein vor, und am 1. Oktober\n2002 lehnte es die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt\nGVA) gestützt auf Art. 31 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (sGS\n873.1, abgekürzt GVG) und Art. 47 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebäudeversicherung (sGS 873.11, abgekürzt GVV) ab, Versicherungsleistungen zu\nerbringen. Die Verfügung wird damit begründet, es sei zu Hagelschäden gekommen,\nweil die Kunststofffolie bei den Aufbordungen im Dachrandbereich und bei den\nOblichtanschlüssen abgespannt gewesen sei. Sodann sei die Folie rund 17 Jahre alt\n(Baujahr 1985), und es sei davon auszugehen, dass der Schaden nicht entstanden\nwäre, wenn sie richtig gewartet worden wäre.\n\nB./ Die B. AG erhob am 15. Oktober 2002 gegen die Ablehnung der\nSchadenübernahme vom 1. Oktober 2002 Rekurs bei der Verwaltungskommission der\nGVA und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und\ndem Gesuch um Versicherungsdeckung des Hagelschadens sei zu entsprechen bzw.\nes sei der gesamte Gebäudeschaden im Umfang von Fr. 39'000.-- zu ersetzen. Die\nRekurrentin machte geltend, der Vorwurf, sie habe elementare Vorsichtspflichten\nmissachtet, sei unbegründet. Das Dach sei nachweislich regelmässig und fachgerecht\nüberprüft und gewartet worden. Am 10. Juni 2004 wies die Verwaltungskommission\nder GVA den Rekurs ab. Sie gelangte zum Ergebnis, der Hagelschlag sei nicht die\nHauptursache des Schadens.\n\nC./ Am 30. Juni 2004 erhob die B. AG gegen den Entscheid der\nVerwaltungskommission vom 10. Juni 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie\nstellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die GVA\nsei zu verpflichten, den geltend gemachten Schaden im Betrag von Fr. 38'460.65\nzuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 9. Juli 2002 zu bezahlen. Die Eingabe wird vorab\ndamit begründet, die Vorinstanz vermöge den Nachweis nicht zu erbringen, dass in\nerster Linie die Funktionsuntüchtigkeit der Kunststofffolie für den Schaden\nverantwortlich sei.\n\n"}