2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und der GVA je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 750.-- wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Fr. 750.-- werden ihr zurückerstattet. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der GVA je zur Hälfte auferlegt. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. H.) – die Vorinstanz am: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11