© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 10. Juni 2004 und die Verfügung der GVA vom 8. Dezember 2003 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.