Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte. Entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der GVA aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Die auf die Beschwerdeführerin entfallende Entscheidgebühr von Fr. 750.-- ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Rest von Fr. 750.-- wird ihr zurückerstattet. Die GVA gehört nicht zu den Gemeinwesen nach Art. 95 Abs. 3 VRP (vgl. dazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss.